Additional Monitoring Metrics for Liquidity Reporting (AMM)

Die Additional Monitoring Metrics for Liquidity Reporting (kurz AMM) bilden zusammen mit der Liquidity Coverage Ratio (LCR) und der Net Stable Funding Ratio (NSFR) die Grundlage für die aufsichtsrechtliche Messung des Liquiditätsrisikos von Banken.

Die AMM stellen dabei die Weiterentwicklung der ALMM (Additional Liquidity Monitoring Metrics) dar und werden diese mit ihrer voraussichtlichen Erstmeldung zum Meldestichtag am 31.03.2018 ablösen. Die AMM sind grundsätzlich monatlich zu melden. Für bestimmte Institute besteht jedoch eine größenabhängige Erleichterung in Form einer vierteljährlichen Meldefrequenz. Neben der Einführung der vertraglichen Liquiditätsablaufbilanz C 66.01 enthält die AMM-Meldung zudem auch neue und geänderte Anforderungen an die bestehenden ALMM-Meldebogen C 67.00–C 71.00.

Aus ALMM wird AMM

Am 01.03.2016 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) 2016/313 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 im Hinblick auf zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung (DVO ALMM) veröffentlicht. Durch diese zusätzlichen Parameter soll den zuständigen Aufsichtsbehörden ein umfassender Überblick über das Liquiditätsrisikoprofil, die Konzentrationen der Finanzierungen und die Refinanzierungskonditionen eines Kreditinstituts ermöglicht werden. Am 16.11.2016 stellte die EBA das Konsultationspapier Draft Implementing Technical Standards amending Implementing Regulation (EU) No 680/2014 with regard to additional monitoring metrics for liquidity reporting zur Überarbeitung der ALMM vor. Eine der wesentlichen Neuerungen des Konsultationspapiers zur Überarbeitung der ALMM bestand in der Einführung des Meldebogens C 66.00 für die vertragliche Liquiditätsablaufbilanz. Dieser ist zunächst im März 2016 bei der Einführung der ALMM von der Meldung ausgeschlossen worden und soll nun auf Basis der Gliederungslogik der LCR gem. DelVO in die zukünftige AMM-Meldung integriert werden.

Am 07.04.2017 erschien mit der Veröffentlichung des Entwurfs zur Änderung der DVO Supervisory Reporting (Final Draft Implementing Standards amending Implementing Regulation (EU) No 680/2014, im Folgenden kurz DVO-SR-Entwurf)[1] der finale und an die europäische Kommission übermittelte Stand der neuen AMM. Dieser finale Entwurf sowie das Datenpunktmodell (DPM) in der Version 2.7, welches von der EBA ebenfalls im April 2017 publiziert wurde, bilden die fachliche und technische Grundlage für die Umsetzung der AMM-Meldebogen. Im Vergleich zur DVO ALMM wurden neben der Integration der vertraglichen Liquiditätsablaufbilanz Anpassungen und Ergänzungen an der Beschreibung und dem Aufbau der bereits zu meldenden ALMM-Meldebogen vorgenommen.

Zusammensetzung und Inhalt der AMM gem. DVO-SR-Entwurf

Die Meldung der AMM gem. DVO-SR-Entwurf umfasst insgesamt sechs Meldebogen. Die Meldung ist in der Gesamtmeldung sowohl in Euro als auch in den für das Institut signifikanten Währungen einzureichen. Im Folgenden werden die Inhalte der einzelnen Meldebogen kurz vorgestellt.

C 66.01 – Liquiditätsablaufbilanz

Während der C 66.00 dem Gliederungsschema der LCR-Meldebogen gem. CRR I entsprach, hat sich die EBA bei der Konzeption des Meldebogens C 66.01 an den LCR-Meldebogen gem. DelVO LCR orientiert. Der Meldebogen C 66.00 ist ausschließlich im Rahmen des Short Term Exercise (STE) der EZB von Instituten zu melden, die durch die EZB direkt beaufsichtigt werden. Die überarbeitete Fassung dieses Meldebogens, der C 66.01, soll für alle Institute meldepflichtig sein.

Der Meldebogen C 66.01 wurde im Rahmen des im April 2017 vorgestellten Datenpunktmodells (Version 2.7) der EBA eingeführt und bildet damit eine wesentliche Basis für die technische Umsetzung der Meldung des C 66.01 gem. finalem DVO-SR-Entwurf. Ziel des Meldebogens C 66.01 ist die Analyse der vertraglichen Liquiditätspositionen der beaufsichtigten Institute. Hierzu werden je Laufzeitband die Netto-Refinanzierungslücke – als Differenz aus Zu- und Abflüssen – sowie das Liquiditätsdeckungspotenzial ermittelt. Darüber hinaus werden die kumulierte Refinanzierungslücke und das kumulierte Liquiditätsdeckungspotenzial betrachtet. Auf Basis dieser Daten soll es der Aufsicht ermöglicht werden, Liquiditätslücken frühzeitig zu identifizieren.

Mithilfe des Meldebogens C 66.01 – Liquiditätsablaufbilanz (Maturity Ladder) sind die vertraglichen Zahlungsmittelabflüsse (Outflows), die vertraglichen Zahlungsmittelzuflüsse (Inflows), das Liquiditätsdeckungspotenzial (Counterbalancing Capacity), die Eventualverbindlichkeiten (Contingencies) sowie nachrichtliche Positionen (Memorandum Items) auf Basis ihrer vertraglichen Restlaufzeit auszuweisen. Die Einzelgeschäftsinformationen sind dabei in 21 Laufzeitbänder sowie die Spalte Anfangsbestand (Initial Stock) untergliedert zu melden. Die Laufzeitbänder reichen von „täglich fällig“ (overnight) bis zu „größer als fünf Jahre“.

Das Gliederungsschema der drei Meldebogenteile Abflüsse, Zuflüsse und Liquiditätsdeckungspotenzial orientiert sich deutlich am Schema der DelVO LCR. So sind die Ab- und Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach der Werthaltigkeit der zugrunde liegenden Sicherheiten zu differenzieren. Auch die Meldung des Liquiditätsdeckungspotenzials folgt dieser Logik.

Analogien zur DelVO LCR finden sich darüber hinaus auch bei den Unterpositionen der Abflüsse aus Einlagen und bei der Definition der zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten. In den nachrichtlichen Positionen sind unter anderem Ab- und Zuflüsse anzugeben, die innerhalb der Unternehmensgruppe (Intragroup) oder innerhalb eines Institutssicherungssystems (IPS) erfolgen, sowie verhaltensbasierte Cashflows des internen Liquiditätsrisikomanagements.

C 67.00 – Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien

Ziel des Meldebogens C 67.00 ist die Identifizierung von Refinanzierungskonzentrationen in Bezug auf die Gegenparteien. Hierzu sind der Aufsicht die zehn größten Gegenparteien, deren Verbindlichkeiten 1 % der Gesamtverbindlichkeiten überschreiten, zu melden. Gegenparteien können sowohl Einzelkunden als auch Gruppen verbundener Kunden (GvK) sein. Die Meldung beinhaltet zu jeder Gegenpartei Informationen über den Einzelkunden bzw. den Hauptkunden der GvK selbst, wie z. B. den LEI-Code[2], die Branche und den Sitzstaat, und Informationen über die Finanzierungsgeschäfte, wie den Produkttyp mit dem höchsten Finanzierungsvolumen sowie die gewichtete durchschnittliche Ursprungs- und Restlaufzeit der Einzelgeschäfte.

Darüber hinaus sind alle sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten in Summe zu melden. Dabei muss der gemeldete Gesamtbetrag der Refinanzierung den finanziellen Gesamtverbindlichkeiten (ohne Berücksichtigung von Derivaten und Short-Positionen) in der FINREP-Bilanz[3] entsprechen.

C 68.00 – Konzentration der Finanzierung nach Produktarten

Der Meldebogen C 68.00 dient der Analyse der Abhängigkeit des Instituts von einzelnen Produktarten. Betrachtet werden sechs verschiedene Produktarten, wobei einzelne Positionen weiter aufzugliedern sind. Neben Privatkundeneinlagen (Sichteinlagen, Termineinlagen abziehbar innerhalb von 30 Tagen, Termineinlagen nicht abziehbar innerhalb von 30 Tagen, Spareinlagen) sind auch großvolumige Finanzierungen (besicherte und unbesicherte) auszuweisen. Zu melden ist jeweils der Gesamtbetrag der Finanzierung je Produktart, sofern der Anteil der Finanzierung 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt. Neben dem Refinanzierungsbetrag sind der Anteil, der durch eine Einlagensicherung gedeckt bzw. nicht gedeckt ist, sowie die durchschnittliche Ursprungs- und Restlaufzeit anzugeben.

C 69.00 – Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume

Der Meldebogen C 69.00 enthält Informationen über das Finanzierungsvolumen, die Finanzierungsstruktur hinsichtlich der Produktarten sowie die Refinanzierungskosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume (overnight bis zehn Jahre). Die Verwendung der Informationen aus dem C 69.00 ermöglicht der Aufsicht, Trends und negative Entwicklungen bezüglich der Refinanzierungsquellen und -kosten frühzeitig zu erkennen.

Bei der Meldung ist ausschließlich Neugeschäft, das im Berichtszeitraum nicht ausgelaufen ist, zu berücksichtigen. Prolongationen im Berichtszeitraum, die am Berichtsstichtag noch existieren, sind wie Neugeschäft zu behandeln. Darüber hinaus ist Neugeschäft bei Sichteinlagen nur dann zu berücksichtigen, wenn der Einleger in der vorherigen Berichtsperiode keine Einlage hatte oder wenn eine Erhöhung des Einlagenvolumens gegenüber dem letzten Meldestichtag festzustellen ist. Bei den Refinanzierungskosten handelt es sich um den Spread in Basispunkten zwischen Effektivzins und Referenzzinssatz. Dabei ist für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit ≤ 1 Jahr der Overnight-Swap-Satz in der jeweiligen Währung zu verwenden und für alle anderen Verbindlichkeiten der relevante Referenzindex der jeweiligen Währung. Für EUR-Geschäfte ist dies der 3-Monats-EURIBOR, während für GBP- und USD-Geschäfte der 3-Monats-LIBOR zu verwenden ist. Die Angaben zu Volumina und Spreads sind nach verschiedenen Produktarten und Laufzeitbändern gegliedert zu melden. Geschäfte mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als zehn Jahren sind nicht Bestandteil der Meldung des C 69.00.

C 70.00 – Anschlussfinanzierung

Im Meldebogen C 70.00 sind für jeden Tag des Berichtsmonats Informationen über fällig gewordene Finanzierungsgeschäfte, Prolongationen sowie Neugeschäfte bereitzustellen. Die Angaben der Finanzierungsbeträge für fällige, prolongierte und neue Geschäfte sowie der resultierende Netto-Cashflow sind für vorgegebene Produkttypen (Privatkundeneinlagen, unbesicherte großvolumige Finanzierung und besicherte großvolumige Finanzierung) und verschiedene Laufzeitbänder (overnight bis größer sechs Monate) zu melden. Die Einordnung in die Laufzeitbänder erfolgt auf Basis der Ursprungslaufzeit. Zusätzlich sind zu jedem Produkttypen die durchschnittlichen, volumengewichteten Finanzierungsrestlaufzeiten anzugeben. Mithilfe dieser Informationen kann die Aufsicht frühzeitig Veränderungen in der Refinanzierungsstruktur erkennen (z. B. Verkürzung der Refinanzierungslaufzeiten, Verringerung des Neugeschäftsanteils).

C 71.00 – Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten

Der Meldebogen C 71.00 dient der Aufsicht zur frühzeitigen Identifizierung von Konzentrationen im Liquiditätsdeckungspotenzial (LDP). Explizit ausgewiesen werden analog zum C 67.00 nur die zehn größten Emittenten oder Gruppen verbundener Kunden (GvK) nach ihrem Anteil am LDP. Auch im C 71.00 ist das verbleibende LDP in Summe zu melden. Die Definition des LDP orientiert sich dabei strikt an Teil 3 des C 66.01, d. h., es sind insbesondere Barguthaben, veräußerbare und handelbare unbelastete Wertpapiere, nicht handelbare zentralbankfähige Aktiva (z. B. KEV-Darlehen[4]) sowie ungezogene Liquiditätsfazilitäten zu berücksichtigen.

Geschäfte mit Zentralbanken sind nicht in den Top 10, sondern ausschließlich im verbleibenden LDP zu melden. Neben dem Marktwert bzw. dem Nennwert (bei Barguthaben, Darlehen und Fazilitäten) und dem zentralbankfähigen Sicherheitenwert, d. h. Markt- bzw. Buchwert nach Abzug des EZB-Haircuts, sind Informationen zu den einzelnen Top-10-Emittenten bzw. den Hauptkunden der Top-10-GvK auszuweisen. So sind z. B der Name, die Branche, das Sitzland und die Bonitätsstufe zu melden. Darüber hinaus ist die bedeutendste Produktart und Währung anzugeben.

[1]  EBA/ITS/2017/01, Version 2.
[2]  Legal Entity Identifier.
[3]  Financial Reporting Bilanz; siehe hierzu auch EBA Q&A 2015_2365.
[4]  KEV-Darlehen sind Darlehen, die im Rahmen des Bundesbankprogramms „Kreditforderungen – Einreichung und Verwaltung“ (KEV) als Sicherheit für Geschäfte mit der Bundesbank qualifiziert sind. KEV-Darlehen entsprechen im angelsächsischen Sprachgebrauch den sogenannten Credit Claims.

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