MiCAR-Klassifizierung von Kryptowerten und -Dienstleistungen

Unser Überblick über die Klassifizierung von Kryptowerten und ­Dienstleistungen gemäß der EU-weit geltenden Verordnung über Märkte für Kryptowerte.

MiCAR im Überblick

Die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) ist die erste EU-weite Verordnung für Kryptowerte und ­Dienstleistungen. Die Europäische Kommission hat für den Zeitraum vom 29. Juni 2023 bis zum 1. Juli 2026 eine „grandfathering“-Phase gewährt, die MiCAR wird jedoch bereits ab 2025 in vollem Umfang gelten.

Die Verordnung schafft Rechtssicherheit in Bezug auf Kryptowerte und ­Dienstleistungen und beseitigt regulatorische Hindernisse innerhalb des fragmentierten Rechtsrahmens der EU. MiCAR erweitert den Einsatz transformativer Technologien im Finanzsektor, insbesondere im Bereich der Distributed Ledger Technology (DLT). Sie zielt darauf ab, den Schutz von Verbraucher:innen und Anleger:innen zu verbessern und die Integrität des Markts für Kryptowerte in Europa zu stärken.

Übersicht der Kryptowerte gemäß MiCAR

In der MiCAR wird zwischen drei Kategorien von Token unterschieden, die nicht von den derzeit vorherrschenden Rechtsrahmen abgedeckt werden: E-Geld-Token, wertreferenzierte Token und nicht wertreferenzierte Token. Nicht unter die MiCAR fallen beispielsweise Security Token und einzigartige Non-Fungible Token (NFT). Wie in Abbildung 1 dargestellt, definiert die Verordnung spezifische Merkmale und Anforderungen, die zu einer strengeren aufsichtsrechtlichen Kontrolle führen.

Kryptowerte gemäß MiCARAbbildung 1: Kryptowerte gemäß MiCAR

Übersicht über Kryptowerte- und Wertpapierdienstleistungen nach MiCAR und MiFID II

Über die Klassifizierung von Kryptowerten hinaus befasst sich die MiCAR auch mit Dienstleistungen wie der Verwahrung, Vermittlung und Emission von Digital Assets (siehe Abbildung 2). Neben diesen regulatorischen Maßnahmen sieht die MiCAR auch organisatorische Verpflichtungen vor, die von Anbietern dieser Dienstleistungen erfüllt werden müssen. Die Verpflichtungen können in allgemeine Anforderungen an Kryptowerte-Dienstleistungen und dienstleistungsspezifische Anforderungen unterteilt werden. Darüber hinaus können die Marktteilnehmer vom MiCAR-Passporting profitieren, das den Unternehmen ermöglicht, mit einer einzigen Lizenz in der gesamten EU tätig zu werden.

MiFID II regelt seit 2018 die Wertpapierdienstleistungen in ganz Europa. Wie die folgende Abbildung zeigt, werden die meisten MiCAR-regulierten Kryptowerte-Dienstleistungen[1] den MiFID-II-Wertpapierdienstleistungen gleichgestellt. Die Einstufung der Gleichwertigkeit wird den bereits nach MiFID II lizenzierten Finanzinstituten helfen, ein einfacheres Zulassungsverfahren für ihre MiCAR-regulierten Kryptowerte-Dienstleistungen zu erhalten.

Kryptowerte- und Wertpapierdienstleistungen nach MiCAR und MiFID IIAbbildung 2: Kryptowerte- und Wertpapierdienstleistungen nach MiCAR und MiFID II

Zulassungsverfahren

Die MiCAR-Kryptowerte-Dienstleistungen unterliegen den folgenden Zulassungsverfahren:

  • Notifizierungsverfahren: Die Übermittlung ausgewählter Informationen an die nationale Aufsichtsbehörde ist ausreichend, um eine Zulassung zu erhalten, sofern diese bereits eine lizenzierte MiFID-II-konforme Dienstleistung ist.
  • Vereinfachtes Lizenzierungsverfahren: In den Fällen, in denen Kryptowerte-Dienstleistungen nach nationalem Recht zulässig sind, müssen weniger Informationen bereitgestellt werden, um eine Zulassung zu erhalten.
  • Standardlizenzierungsverfahren: Für die Erteilung einer Lizenz sind die üblichen Lizenzierungsverfahren mit umfangreichen Informationspflichten vorgeschrieben.

In Deutschland muss bei der Kryptowerte-Verwahrung zwischen der Zulassung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR (EU-Verordnung) und dem Kreditwesengesetz (KWG) unterschieden werden. Für die Verwahrung von Payment-, Utility- und Security-Token ist eine gesonderte Krypto-Verwahrlizenz der deutschen Finanzaufsichtsbehörde BaFin erforderlich.

Deutschland war der erste Rechtsraum mit regulierten Kryptowerte-Verwahrdienstleistungen und nimmt daher in Europa die Rolle eines regulatorischen Vorreiters ein, der eine spezielle Kryptowerte-Verwahrlizenz eingeführt hat. Dennoch müssen Institute, die derzeit Kryptowerte-Verwahrung nach dem KWG anbieten, ab 2025 die MiCAR-Konformität im Tagesgeschäft sicherstellen.

Kryptowerte-Verwahrstellen, die bereits über eine KWG-Lizenz verfügen, können demnächst im Rahmen des vereinfachten MiCAR-Zulassungsverfahrens eine entsprechende Lizenz erhalten. Der Erhalt einer MiCAR-Lizenz hängt stark von den spezifischen Anforderungen ab, welche die BaFin in Deutschland an das Zulassungsverfahren stellt. Die konkreten Anforderungen sind noch nicht bekannt. Im Vergleich dazu hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) Kryptowerte-Verwahrdienstleistungen noch nicht reguliert und wird voraussichtlich ab Oktober 2024 Zulassungsanträge von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen (Crypto-Asset-Service-Provider oder CASP) und Meldungen von bestimmten Finanzunternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten, gemäß den nationalen Begleitgesetzen zur MiCAR bearbeiten.

Weitere Informationen über die Verpflichtungen für CASPs und die Lizenzierungsverfahren finden Sie in unseren kommenden MiCAR-Artikeln!

Hier finden Sie den Überblick unserer Reihe:

Abstraktes mechanisches Kryptosystem als Metapher für MiCAR: Krypto-Asset-Regulierung in der EU
MiCAR Unveiled: Unser Wegweiser für die Krypto-Asset-Regulierung in der EU
Überblick über die europäische Verordnung „Markets in Crypto-Assets Regulation“
Weiterlesen »

[1] Außer bei der Übertragung von Digital Assets.

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