Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) ermöglicht die Ausgabe elektronischer Aktien in Deutschland auf Basis der DLT.

Eigenschaften einer elektronischen Aktie

Elektronische Aktie: Eigenschaften Abbildung 1: Eigenschaften einer elektronischen Aktie

Eine elektronische Aktie kann entweder als Inhaberaktie (Zentralregisteraktie) oder als Namensaktie (Zentralregister- oder Kryptoaktie) begeben werden.

Zentralregisteraktie vs. Kryptoaktie

Während eine Zentralregisteraktie per Eintragung in ein zentrales Register ausgegeben wird und an einer geregelten Börse gehandelt werden kann, kann eine Kryptoaktie ausschließlich als Namensaktie per Eintragung in ein Kryptowertpapierregister begeben werden.

Der Emittent kann den Kryptowertpapierregisterführer mit der Führung eines Aktienregisters beauftragen.

Es besteht derzeit noch keine Grundlage für den Handel mit Kryptoaktien an einem geregelten Markt oder einer Börse. Dadurch ist der Anwendungsbereich für diese elektronischen Aktien vorerst eingeschränkt, und die Ausgabe ist im Wesentlichen auf Private Equity begrenzt, ohne die Möglichkeit eines börslichen Handels.

Sprechen Sie uns gerne an!

Julian Schmeing / Autor BankingHub

Julian Schmeing

Partner Office München
George Stylianou / Autor BankingHub

George Stylianou

Manager Office Berlin

Artikel zum Thema

Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

BankingHub-Newsletter

Analysen, Artikel sowie Interviews rund um Trends und Innovationen
im Banking alle 2 Wochen direkt in Ihr Postfach