LSIs / LSI-SREP: Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess

Der aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozess („Supervisory Review and Evaluation Process“ oder kurz: SREP) dient der Förderung eines widerstandsfähigen Bankensystems. Vor diesem Hintergrund sieht der SREP eine umfassende Überprüfung der Strategien, Prozesse und Risiken der Banken vor, um aus einer vorausschauenden Perspektive festzusetzen, wie viel Kapital jede einzelne Bank vorhalten muss, um ihre Risiken abzudecken. Die Durchführung des SREP obliegt dabei je nach Größe eines Instituts den nationalen Aufsichtsbehörden oder der EZB und kann sich dementsprechend hinsichtlich der untersuchten Schwerpunkte und des Vorgehens unterscheiden.[1]

EBA-SREP-Guidelines

Der SREP orientiert sich grundsätzlich an den EBA-SREP-Guidelines (EBA/GL/2018/03). Basierend auf den durch Artikel 97 der Kapitaladäquanzrichtlinie (CRD IV)[2] sowie Artikel 93 der SSM-Rahmenverordnung fixierten Rechtsgrundlagen werden für die Institute durch die Aufsichtsbehörden Kapitalzuschläge und andere aufsichtliche Maßnahmen für Risiken festgelegt, die nicht explizit durch die CRR-Eigenkapitalanforderungen (Säule 1) abgedeckt sind. Man spricht in diesem Kontext deswegen auch von einem „Säule-1-Plus-Ansatz“.[3]

Methodik des SREP

Die Methodik des SREP der deutschen Aufsicht für die unter nationale Aufsicht fallenden, weniger bedeutenden Institute (sog. „Less Significant Institutions“ oder kurz: LSI) wird als LSI-SREP bezeichnet. Die Kapitalfestsetzung des LSI-SREP beruht auf zwei wesentlichen Komponenten, den sogenannten harten Kapitalanforderungen bzw. „Pillar 2 Requirements“ (P2R) und den weichen Kapitalanforderungen bzw. „Pillar 2 Guidance“ (P2G). Diese beiden Komponenten ergeben in Summe den SREP-Kapitalzuschlag. Die „Pillar 2 Requirements“ setzen sich dabei aus einem Kapitalzuschlag für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (zwischen 0 und 3,50 %) und einem Kapitalzuschlag für weitere wesentliche Risiken (zwischen 0 und 6,00 %) zusammen. Die „Pillar 2 Guidance“ werden auch als Eigenmittelzielkennziffer bezeichnet und fungieren als zusätzlicher Stresspuffer (zwischen 0 und 7,50 %). Grundsätzlich basiert die Ermittlung der Komponenten auf einem Bucket-Ansatz, der quantitative und qualitative Komponenten miteinander verbindet und zu einem Kapitalzuschlag verdichtet. Der Kapitalzuschlag hängt somit sowohl von der absoluten Höhe des Risikos als auch von der Qualität des Risikomanagements/-controllings der Institute ab.

Zusammensetzung der „Pillar 2 Requirements“

Die Zusammensetzung der „Pillar 2 Requirements“ für das Zinsänderungsrisiko und die weiteren wesentlichen Risiken muss zur Einhaltung den Vorgaben des Art. 92 Abs. 1 CRR genügen und somit durch mindestens 75 % Kern- und maximal 25 % Ergänzungskapital abgedeckt sein, wobei wiederum 75 % des Kernkapitals hartes Kernkapital sein müssen (sog. „Common Equity Tier 1 capital“ oder kurz: CET1). Die Eigenmittelzielkennziffer kann mit dem Kapitalerhaltungspuffer verrechnet werden. Der den Kapitalerhaltungspuffer übersteigende Anteil muss über hartes Kernkapital (CET1) abgedeckt sein.

Kategorisierung LSIs

Um dem Proportionalitätsprinzip Rechnung zu tragen, unterscheidet die BaFin zwischen LSIs hoher Priorität und LSIs ohne hohe Priorität. Die Kategorisierung beeinflusst insbesondere die Intensität und Frequenz der SREP-Prüfungen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.

[1] Zu den Unterschieden zwischen LSI-SREP und SREP gem. EZB-Methodik vgl. „LSI-SREP 2.0: Hintergründe, Herausforderungen und Implikationen“, Schiele/Franke/Abraham (2020).
[2] Bis auf leichte Ergänzungen des Artikels 97 wurden die beiden hier genannten Artikel der CRD IV auch in die CRD V übernommen.
[3] Vgl. hierzu z. B. „SREP-Kapitalfestsetzung in Deutschland“, BaFin (2018).

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Timo Franke / Autor BankingHub

Timo Franke

Senior Manager Office Frankfurt

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